Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5678) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über 
Auedehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 69). Vom 22. Januar 1917. 
Auf Grund des §& 3 der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 
7. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1002) in Verbindung mit & 1 der Be. 
kanntmachung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz 
vom 22. Jannar 1917 (Meichs-Gesetzbl. S. 69) wird bestimmt: 
& 1 
Wer mit Beginn des 25. Jannar 1917 
1. Schellack jeder Art und Sorte in unverarbeitetem Zustand, auch in 
rohen, trockenen oder feuchten Mischungen oder Lösungen, 
2. Schellack jeder Art und Sorte in verarbeitetem Zustand, 
a) in in Schallplattenmasse sowie unbrauchbaren Schallplatten und 
Schallrollen, 
b) in Bruch und Abfall jeder Art, 
3. Gummi.Traganth, 
4. Gummi-Mastix, . 
5. Gummi arabikum jeder Art und Sorte, Gummi.Ghatti, (Gummi- 
Gutti, Galipot), 
6. Gummi acaroides (Akaroidharz, Erdschellack), 
7. Kopale jeder Art und Sorte, 
8. Carnaubawachs, 
9. Japan-Wachs, 
10. Chinesisches Wachs 
im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt nach Eigentümer, Arten 
und Sorten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigen- 
tümers und des Lagerungsorts und unter Beifügung versiegelter Proben dem 
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin 
bis zum 3. Februar 1917 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. 
Mengen, die sich mit Beginn des 25. Januar 1917 unterwegs befinden, 
sind von dem Empfänger anzuzeigen. « 
Wer Stoffe der im Abs. 1 bezeichneten Arten gewinnt oder erwirbt, hat 
dem Kriegsausschusse die im Vormonat angefallenen und erworbenen Mengen bis 
zum 10. jedes Monats durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen, sofern nicht 
andere Vereinbarungen getroffen sind. 
42 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige zu 
erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen 3 Wochen nach Ab- 
sendung des Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, 
daß er die Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt
	        
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