Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 19 
Im alt: Gekanntmachung über die Vornahme kleiner Viehzäblungen. S. 61. 
  
  
  
(Nr. 5684) Betanntmachung über die Vornahme kleiner Viehzählungeu. Vom 30. Januar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
. 1 
Vom 1. März 1917 beginnend, ist im Deutschen Reiche bis auf weiteres 
vierteljährlich eine kleine Viehzählung vorzunehmen, die sich auf Pferde, Rind- 
vieh, Schafe und Schweine erstreckt. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden 
Erhebungsmusters, in dem die Angabe des Zählungstags jeweils entsprechend 
abzuändern ist. 
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Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie sind befugt, weitergehende Erhebungen anzustellen. 
3 
% 
- 
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist nach beiliegendem Jusammen= 
stellungsmuster bis zum 15. Tage nach der Jählung eine nach größeren Fer . 
waltungsbezirken geordnete Ubersicht der Jählergebnisse einzusenden. Der ersten 
Einsendung sind die von den Bundesstaaten erlassenen Ausführungsvorschriften s 
beizufügen. 
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder 
der nach & 2 erlassenen Bestimmungen aufgefordert wird, nicht rrstattet oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; 
auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für dem 
Staate verfallen erklärt werden. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Jeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 30. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Meichs-Gesebl. 1917. 19 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1916.
	        
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