Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 24
Inhalt: Bekanntmachung über den ablungsverkehr mit dem Ausland. S. 1öo5. — „Bekannt.=
machung über den Jablu. ##verkedbr mit dem Ausland. Stov. — Bekanntmachung über
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstossen, Garnen und Käden. S ull. — Belannt.
machung über. Kettenhandel in Texti ien und Texlilersn#stoffen. S. 113 — Bekanntmachung
zum Schuse von Kriegsflüchtluingen. S. 112. — Bekanntmachunn, betreffend die Emsschäd'gung
für Verhaftung ober Ausemhalkobeschränkung auf Grund des riegezostande und des Belagerungs-
instandes. S. 113. — Bekanntmachung über Geldpreise. S. 11 — Bekanntmachung,
betreffend Felerteichterunge für Arbeitserzeugnisse der in der Schwr unternelruchten deutschen
.
Gefangenen. S. 11 Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertra.#szollsätze. S. 120.
(Nr. 5693) Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Vom 8. Fe-
bruar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßuahmen uw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Zahlungsmittel und Forderungen, die auf ausländische Währung lauten,
dürfen nur bei den vom Reichskanzler bestimmten Personen und Firmen
(Devisenstellen) gekauft oder gegen Jahlungsmittel oder Forderungen in anderer
Währung umgctauscht werden Zahlungsmitlel der bezeichneten Art dürfen auch
darlehnsweise nur bei einer Devisenstelle erworben werden.
Uber Zahlungsmittel, Forderungen und Kredite, die auf ausländische
Währung lauten, darf ohne Einwilligung der Reichsbank nur zugunsten einer
Devisenstelle verfügt werden; als Verfügung ist es auch anzusehen, wenn zur
Zahlung an einen Dritten angewiesen wird. Die Einzichung darf ohne Ein—
willigung der Reichsbank nur durch eine Devisenstelle erfolgen. Die bei einer
Devisenstelle erworbenen Jahlungsmittel und Forderungen sowie die durch sie
beschafften Kredite dürfen zu den Swecken, zu denen der Erwerb oder die
Beschaffung erfolgt ist, ohne die vorstehenden Beschränkungen verwendet werden.
Die Geschäfte mit den Devisenstellen können auch durch Kommissienäre
vermittelt werden; der Selbsteintritt ist ausgeschlossen.
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Als Jahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten außer Geldsorten,
Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und
Reichs.Gesetzbl. 1917. 24
Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1917.