Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Knochen anfallende Leimbrühe ist sofort haltbar einzudicken und dem Kriegs- 
ausschuse für pflanzliche und tierische Ole und Fette (Knochenstelle) zur Verfügung 
u stellen. Den Preis für entfettete Knochen, Knochenschrot, Knochenrückstände 
und Leimbrühe setzen der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und 
Fette und der Kriegsausschuß für Ersatzfutter gemeinsam fest. Der Kriegs- 
ausschuß für Ersatzfutter hat nach näherer Weisung des Reichskanzlers zu 
veranlassen, daß eine angemessene Menge entfetteter Knochen und Knochen- 
rückstände zur Herstellung von Gelatine und Leim verwandt werden. 
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Wer gewerbsmäßig Rinder, Pferde, Schafe, Jiegen oder Schweine schlachtet, 
ist verpflichtet, auf Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische 
Ole und Fette (Knochenstelle) die anfallenden frischen Knochen den von diesem 
bezeichneten Stellen unmittelbar zuzuleiten. Das Verlangen des Kriegsausschusses 
ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. 
Knochen, die mit der Fleischration im regelmäßigen Kleinverkauf an die 
Bevölkerung abgegeben werden, fallen nicht unter diese Bestimmung. 
Die Preisbestimmung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 4. 
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Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen Ole, Fette, Ol- 
oder Fettsäuren gewonnen werden, haben diese waggonweise jedesmal dann dem 
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette unter Einsendung 
größerer versiegelter Proben und Unterst n anzubieten, wenn 
diese Menge in der Fabrikation angefallen ist. In der Fabrikation anfallendes 
Knochenspeisefett, Klauen- und Knochenöl muß bereits bei Mengen von 100 Kilo- 
gramm netto angeboten werden. 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots 
(Abs. 1) zu erklären, ob er die. Ware übernehmen will. Geht binnen 10 Tagen 
nach Absendung des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegs- 
ausschuß, daß er die Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. 
Erklärt der Kriegsausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist 
sie auf sein Verlangen an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen. 
  
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Betriebe, bei denen Stoffe der im & 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 oder gemäß 
Abs. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, 
insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) bezeichneten Art vorhanden sind, gewonnen werden 
oder abfallen, sind verpflichtet, die Stoffe dem Kriegsausschusse für pflanzliche
	        
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