Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Das gleiche gilt für im Reichsgebiet ansässige Deutsche, soweit sie an 
Unternehmungen im Feindesland beteiligt sind oder bis zum Kriegsausbruche be- 
teiligt waren, hinsichtlich der im Betriebe dieser Unternehmungen oder Nieder- 
lassungen entstandenen Forderungen. 
Artikel 6 
Durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung wird die Anmeldung von 
Forderungen bei der Reichsentschädigungskommission und deren Berücksichtigung 
durch die Reichsentschädigungskommission nicht berührt. 
Artikel 7 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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