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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 39
JInbalt: Bekanntmachung über die Bestellung eines Neichskommissars für die Kohlenverteilung. S. 108.
(Nr. 5736) Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlen-
verteilung. Vom 28. Febrnar 1917. "
A Grund der # 3, 6 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung
des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (eichs--Gesetzbl. S. 167) be-
stimme ich:
* 1
Die Ausübung der Befugnisse, die dem Reichskanzler nach den #X& 1, 2
und 4 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle sowie im übrigen
binsichtlich des Verkehrs mit den im & 1 der genannten Verordnung bezeichneten
Brennstoffen zustehen, wird dem Reichskommissar für Kohlenverteilung übertragen.
42
Unbeschadet der allgemeinen Dienstaufsicht des Reichskanzlers ist der Reichs-
kommissar in seinen Entscheidungen selbständig. Er soll sich in engster Fühlung
mit dem Kriegsamt halten und wird zu diesem ZJwecke dem Kriegsamt angegliedert.
43
Der Reichskommissar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung
einen Stellvertreter zu bestellen und diesen mit der Wahrnehmung der im & 1
bezeichneten Befugnisse zu betrauen. Er hat die zur Bearbeitung der laufenden
Geschäfte erforderlichen Arbeitskräfte zu berufen.
(4
Der Reichskommissar hat seinen Sitz in Berlin. Zu seiner Unterstützung
kann er an geeigneten Orten Kohlenausgleichstellen als seine Organe einrichten
und mit der Wahrnehmung der ihm übertragenen Befugnisse betrauen.
Neichs · Sesehbl. 1917. · 42
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1917.