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Artikel I
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk., Strick-
10. i
und Schuhwaren vom e 1916 (KReichs-Gesetzbl. S. 1420) wird wie
folgt geändert:
1. Im & 18 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
Für die Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften der
v bis 9, 10 bis 13 ist auch die Reichsbekleidungsstelle zuständig.
Die nach Abs. 1 als zuständig bestimmten Behörden im Sinne
der & 12, 13 sowie des 9 15 sind verpflichtet, der Reichs-
bekleidungsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
2. Im #20 Abs. 1 wird eingefügt:
6. wer zwerks Erlangung eincs Bezugsscheins gegenüber einer mit
der Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung nach & 11 Abs. 3
betrauten Stelle oder einer für die Ausfertigung des Bezugs-
scheins zuständigen Behörde vorsätzlich unwahre oder unvollständige
Angaben macht.
Artikel II
Die Verordnung tritt am 3. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Jeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 1. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5739) Bekanntmachung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte.
Vom 1. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
* 1
Der Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, die Versorgung
des deutschen Wirtschaftslebens mit Manganerzen und solchen Erzen, die als
manganhaltige Zuschläge benutzbar sind, sowie mit Eisenerzen mit niedrigem
Phosphorgehalte zu fördern und sicherzustellen.
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