Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 42 
Inhalt: Bekanntmachung über Robzucker und Juckerrüben sewie über das Brennen von Ruben und 
Topinamburs im Betriebsjohr 1917/18. S. 200. 
  
(Nr. 5744) Bekanntmachung über Rohzucker und Juckerrüben sowie über das Brennen von 
Rüben und Topinamburs im Betriebsjahr 1917/18. Vom 2. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
* 1 
Die im K 1-UA#bf. 1 bis 3 der Bekanntmachung über Rohzucker und 
Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl. 
S. 1324) für Juckerrüben vorgeschriebenen Mindestpreise werden um je 50 Pfennig 
erhöht. 
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu niedrigeren als den 
nach Abs. 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebs- 
jahr 1917/18 zu liefern ist, als zu dem Mindestpreis abgeschlossen. Die Vor- 
schrift im & 1 Abs. 2- der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 findet ent- 
sprechende Anwendung. 
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Der im & 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über Rohzucker und Suckerrüben im 
Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 festgesetzte Preis für Rohzucker 
wird auf 22 Mark erhöht. 
* 
Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen 
gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Ok. 
tober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibctriebsjahr 1917/18 
die Verarbeitung von Rüben aller Art sowie von Topinamburs gestatten. 
Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Juckerrüben nach 
cinem von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Muster, nachzusuchen. Die Ge- 
Reichs-Gesetzbl. 19 
E— u Berlin den 3. März 1917. 46
	        
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