Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 42
Inhalt: Bekanntmachung über Robzucker und Juckerrüben sewie über das Brennen von Ruben und
Topinamburs im Betriebsjohr 1917/18. S. 200.
(Nr. 5744) Bekanntmachung über Rohzucker und Juckerrüben sowie über das Brennen von
Rüben und Topinamburs im Betriebsjahr 1917/18. Vom 2. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die im K 1-UA#bf. 1 bis 3 der Bekanntmachung über Rohzucker und
Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 (Reichs- Gesetzbl.
S. 1324) für Juckerrüben vorgeschriebenen Mindestpreise werden um je 50 Pfennig
erhöht.
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu niedrigeren als den
nach Abs. 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebs-
jahr 1917/18 zu liefern ist, als zu dem Mindestpreis abgeschlossen. Die Vor-
schrift im & 1 Abs. 2- der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 findet ent-
sprechende Anwendung.
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Der im & 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über Rohzucker und Suckerrüben im
Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 festgesetzte Preis für Rohzucker
wird auf 22 Mark erhöht.
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Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen
gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Ok.
tober 1914 mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibctriebsjahr 1917/18
die Verarbeitung von Rüben aller Art sowie von Topinamburs gestatten.
Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Juckerrüben nach
cinem von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Muster, nachzusuchen. Die Ge-
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E— u Berlin den 3. März 1917. 46