Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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nehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, daß durch die Verarbeitung die 
Brennereiklasse nicht geändert und die Abgabenbelastung nicht erhöht wird, 
sowie daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für 
das Betriebsjahr 1917/18 und für später nicht entstehen. 
Die Genehmigung zum Brennen von Juckerrüben darf von dem Haupt- 
amt nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in 
der Regel zu erteilen für Juckerrüben, die durch Mehranbau gegenüber dem 
Jahre 1916 gewonnen werden, sowie für Zuckerrüben, von denen anzunehmen 
ist, daß ihre Verwertung in Juckerfabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich 
nicht möglich ist. 
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 2. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Neichs-Gesesblats vermitteln nur die Postanftalten. 
He#ausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.
	        
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