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Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einberufung von Hilfsrichtern zun Reichsmilitärgericht. S. 211.
(Nr. 5749) Gesetz, betreffend die Einberufung von Hilfsrichtern zum Neichemilitärgericht.
Vom 6. März 1917.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, wie folgt:
Einziger Paragraph
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für die Dauer des durch den Krieg
verursachten Bedürfnisses ständig angestellte Richter in der erforderlichen Jahl
als Hilfsrichter zum Reichsmilitärgericht einzuberufen. Die Abordnung der ein-
berufenen Hilfsrichter ist bis zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu welchem die
Wahrnehmung ihrer Tätigkeit nicht mehr erforderlich erscheint.
Der Zeitpunkt, mit welchem das durch den Krieg verursachte Bedürfnis
endigt, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Das Gesetz findet auf den Bayerischen Senat beim Reichsmilitärgericht
keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 6. März 1917.
Siege)) Wilhelm
Helfferich
—.. des —— tWt——.—
Gerausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetb 1917. 49
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1917.