Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit auslaͤndischem Mehl. S. 220. — Bekanntmachung über
die Invalidenversicherung beil der freiwilligen Kriegskrankenpflege. S. 121. — Berichtigung.
(Nr. 5759) Verordnung über den Verkehr mit ausländischem Mehl. Vom 13. März 1917.
A# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
* 1
Die Kommunalverbände haben Hochstpreise für di Abgabe von Weizen-
und Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus ausländischem Getreide
ermahlen ist, sowie für Brot, das ganz oder teilweise aus solchem Mehl her-
gestellt ist, an Verbraucher festzusetzen. Dabei dürfen die für die Abgabe aus-
ländischen Mehles und Brotes festgesetzten Kleinhandelspreise nicht überschritten
werden. Soweit Hoöchstpreise für die Abgabe von inländischem Mehl und Brot
an Verbraucher festgesetzt sind, gelten diese bis auf weiteres auch für die im
Sahz 1 genannten Erzeugnisse.
ium Stelle der Kommunalverbände können die Landeszentralbehoͤrden ober
die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden die Höchstpreise (Abs. 1)
festsetzen.
2
.
Wer Weizen- oder Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus
ausländischem Getreide ermahlen ist, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem
Kommunalverband, in dessen Bezirk sich das Mehl befindet, die vorhandenen
Mengen bis zum 23. März 1917, und soweit er den Gewahrsam nach dem
20. März 1917 erlangt, binnen 3 Tagen nach der Erlangung des Gewahrsams
unter Angabe des Eigentümers anzuzeigen. Wer Verträge abschließt, kraft deren
er die Lieferung von Mehl der im Satz 1 bezeichneten Art verlangen kann, hat
dem Kommunalverbande binnen 3 Tagen nach dem Abschluß des Vertrags hiervon
Anzeige zu erstatten.
Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, 2 gelten nicht für Mehl, das zum
Verbrauch im eigenen Haushalt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und für
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Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1917.