Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit auslaͤndischem Mehl. S. 220. — Bekanntmachung über 
die Invalidenversicherung beil der freiwilligen Kriegskrankenpflege. S. 121. — Berichtigung. 
  
  
(Nr. 5759) Verordnung über den Verkehr mit ausländischem Mehl. Vom 13. März 1917. 
A# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
* 1 
Die Kommunalverbände haben Hochstpreise für di Abgabe von Weizen- 
und Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus ausländischem Getreide 
ermahlen ist, sowie für Brot, das ganz oder teilweise aus solchem Mehl her- 
gestellt ist, an Verbraucher festzusetzen. Dabei dürfen die für die Abgabe aus- 
ländischen Mehles und Brotes festgesetzten Kleinhandelspreise nicht überschritten 
werden. Soweit Hoöchstpreise für die Abgabe von inländischem Mehl und Brot 
an Verbraucher festgesetzt sind, gelten diese bis auf weiteres auch für die im 
Sahz 1 genannten Erzeugnisse. 
ium Stelle der Kommunalverbände können die Landeszentralbehoͤrden ober 
die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden die Höchstpreise (Abs. 1) 
festsetzen. 
2 
. 
Wer Weizen- oder Roggenmehl, das aus dem Ausland stammt oder aus 
ausländischem Getreide ermahlen ist, im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dem 
Kommunalverband, in dessen Bezirk sich das Mehl befindet, die vorhandenen 
Mengen bis zum 23. März 1917, und soweit er den Gewahrsam nach dem 
20. März 1917 erlangt, binnen 3 Tagen nach der Erlangung des Gewahrsams 
unter Angabe des Eigentümers anzuzeigen. Wer Verträge abschließt, kraft deren 
er die Lieferung von Mehl der im Satz 1 bezeichneten Art verlangen kann, hat 
dem Kommunalverbande binnen 3 Tagen nach dem Abschluß des Vertrags hiervon 
Anzeige zu erstatten. 
Die Vorschriften im Abs. 1 Satz 1, 2 gelten nicht für Mehl, das zum 
Verbrauch im eigenen Haushalt oder der eigenen Wirtschaft bestimmt ist, und für 
Reichs-Gesetbl. 1917. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1917.
	        
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