Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5760) Bekanntmachung über die Invalidenversicherung bei der freiwilligen Kriegs- 
krankenpflege. Vom 15. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Wer eine die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung begründende 
Beschäftigung vor seinem durch den gegenwärtigen Krieg veranlaßten Eintritt 
in das Personal der freiwilligen Kriegskrankenpflege nicht ausgeübt hat und 
auch nach der Beendigung der Kriegskrankeupflege voraussichtlich nicht ausüben wird, 
unterliegt wegen einer in der freiwilligen Kriegskrankenpflege übernommenen, an 
l“ versicherungspflichtigen Beschäftigung auch außerhalb des Anwendungsbereichs 
es & 14 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst 
Snr vom 24. Februar 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 171) der Versicherungs- 
pflicht nur dann, wenn er binnen zwei Monaten nach der Verkündung dieser 
Verordnung von dem Arbeitgeber oder früheren Arbeitgeber die Leistung von 
Beiträgen verlangt. Geschieht dies, so hat der Arbeitgeber hierüber dem 
Beschäftigten auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. 
Sind ohne eine Erklärung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 für die Dauer der 
au sich versicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge entrichtet, so dürfen die 
Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung nicht deshalb abgelehnt 
werden, weil die Beiträge zu Unrecht entrichtet seien. 
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Besteht nach & 1 Abs. 1 keine Versicherungspflicht, so sind auf Antrag 
des Beschäftigten die für ihn entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag 
kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der Verkündung 
dieser Verorhnung oder der späteren Beendigung der Beschäftigung gestellt 
werden. Er ist an den Vorstand derjenigen Versicherungsanstalt zu richten, 
deren Namen die Ouittungskarten tragen; sie hat die Erstattung auch der an 
andere Anstalten geleisteten Beiträge zu vermitteln. 
* 3 
Ist vor dem Tage der Verkündung dieser Verordnung die Versicherungs- 
pflicht eines nach dieser Verordnung versicherungsfreien Beschäftigten in einem 
Verfahren aus & 1459 der Reichsversicherungsordnung rechtskräftig festgestellt 
worden, so wird diese Feststellung auf Antrag des Beschäftigten aufgehoben und 
eine neue Entscheidung erlassen. Der Antrag ist innerhalb der Frist des 4 2
	        
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