Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Dem Uberwachungsausschusse wird ein Beirat von sieben Mitgliedern bei- 
gegeben, die den Kreisen des Schuhhandels und der Verbraucher angehören. Die 
Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein 
Ehrenamt. 
Der Uberwachungsausschuß ist rechtsfähig. Er wird durch den Vor. 
sitzenden vertreten. 
Der Reichskanzler kann eine Geschäftsordnung für den lUberwachungs. 
ausschuß erlassen. 
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Der Uberwachungsausschuß erteilt den Gesellschaften und ihren Mitglieder 
unbeschadet der Vorschrift des §& 3 Anweisungen über Art, Ort und Umfang 
der Erzeugung, über den Absatz und über die Verkaufspreise. 
Er verteilt die Rohstoffe und vermittelt die Verteilung der Aufträge der 
Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung. 
Er überwacht die Tätigkeit der Gesellschaften und stellt fest, welche 
Betriebe unter die Vorschrift des Artifel 1 Abs. 1 fallen. Er kann Betriebe 
auf ihren Antrag von der Jugehörigkeit zu einer Geselschat entbinden. 
Er verwaltet eine Ausgleichskasse, aus der denjenigen Gesellschaften Beiträge 
zu zahlen sind, bei denen infolge seiner Anordnungen das Verhältnis der auf die 
Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile zu dem Umsatz der Gesellschafter in der 
JZeit vom 1. Juli 1913 bis zum 30. Juni 1914 sich ungünstiger gestaltet u 
als bei dem Durchschnitt der Gesellschaften. 
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Der lUlberwachungsausschuß unterstebt der Aufsicht des Neichskanzlers. 
Der Vorsitzende des Hberwachungsausschusses ist verpflichtet, den Vertreter 
des Reichskanzlers über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu erhalten 
und ibm auf Verlangen Auskunft zu geben. 
Bei den Beschlußfassungen des Uberwachungsausschusses hat der Vertreter 
des Reichskanzlers beratende Stimme. Er kann Beschlüsse wegen Verletzung der 
Gesetze oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheider 
über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der Beschlüsse hat 
solange zu unterbleiben, als nicht der Reichskanzler die Beanstandung für unbe- 
rechtigt erklärt hat. 
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Die Mittel, deren der Uberwachungsausschuß zur Durchführung seiner 
Aufgaben bedarf, werden im Wege der Umlage von den Gesellschaften auf- 
gebracht. Die Höhe der Umlage und die Zeit der Entrichtung bestimmt der 
Uberwachungsausschuß. 
88 ,..-. 
Rechtsgeschäftliche Verfügungen der Gesellschafter über Rohstoffe oder Halb- 
erzeugnisse, die den Gesellschaftern von dem Uberwachungsausschuß oder durch
	        
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