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der Uberlassungspflicht gemäß & 2 ergeben, werden, soweit nicht die Verordnung
oder die Satzung ein Anderes bestimmt, durch ein Schiedsgericht von drei Mit-
gliedern endgültig entschieden. Für den Bezirk jeder Gesellschaft wird ein Schieds-
gericht gebildet. Die Mitglieder werden von der Landeszentralbehörde des
Bundesstaats ernannt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Der Vorsitzende
muß zum Richteramte befähigt sein. Von den Beisitzern soll für die Entscheidung
von Streitfällen zwischen einer Gesellschaft und ihren Abnehmern je einer dem
Kreise der Hersteller und dem Kreise des Handels entnommen sein, für die Ent-
scheidung der übrigen Streitfälle sollen beide: Beisitzer dem Kreise der Hersteller
entnommen sein.
Ortlich zuständig ist das Schiedsgericht, das für den Bezirk der beteiligten
Gesellschaft gebildet ist.
Der Reichskanzler kann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schieds.
gericht erlassen.
Artikel IV.
Artikel I, II und Artikel III 1, 2, 3, 5 treten am 26. März 1917,
Artikel III & 4 am 1. Mai 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Mit dem Seitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung gelten die
gemäß Artikel I errichteten Gesellschaften als aufgelöst.
Berlin, den 17. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Gezus des Neichs-Geseslats vermitteln #ur die Postunstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.