Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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durch die für die Verwaltung des Vermögens maßgebenden Bestimmungen be- 
schränkt oder ausgeschlossen war. 
Den Verwaltern von Vermögensmassen stehen gleich Inhaber eines standes.- 
herrlichen Hausguts, Familienfideikommisses, Lehen oder Stammguts oder die 
sonst zur Verwaltung eines der vorgenannten Vermögen berufenen Personen oder 
Stellen. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
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Wer es unternimmt, dem & 2 zuwider Wertpapiere nach dem Ausland zu 
übersenden oder zu überbringen oder an eine im Ausland ansässige Person oder 
Firma zu veräußern oder zu verpfänden, wird, sofern nicht nach anderen Straf- 
gesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt 
werden. Auch können die Wertpapiere, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Wegen der Juwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann bestraft werden, 
wenn er die Tat im Ausland begangen hat. 
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Wer vorsätzlich einer gemäß & 2 Abs. 3 an ihn ergehenden Aufforderung 
nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt oder bei der 
Auskunft wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten bestraft. 
& 10 
Diese Verordnung tritt am 24. März 1917 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 22. März 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
Den Bezug des Meichs-Gesenztlatte vermttteln mur die Voftanstalten. 
Sarausgegd im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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