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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 77
Inhalt: Bekanntmachung, beteffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Rohtabak vom
10. Ollober 1916. S. 1
(Nr. 5817) Ickamntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen r! n“— über
Rohtabak vom 10. Oktober 1916. Vom 18. April 1
A.- Grund der §X 7, 8 Abs. 1 und & 13 Abs. 1 der Verordnung über Rohtabak
vom 10. Oktober 1916 (eichs--Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
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Die Deutsche Tabakhandels-Gesellschaft von 1916 m. b. H. in Bremen
(Auslandsgesellschaft) wird ermächtigt, außer den nach & 15 der Bekanntmachung
vom 10. Oktober 1916, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung
über Rohtabak (Reichs-Gesetzbl. S. 1149), für die Ausstellung von Bezugsscheinen
zugelassenen Gebühren eine Gebühr für die Verarbeitung von Rohtabak — mit
Ausnahme von orientalischem und ihm gleichartigen Tabak sowie von Tabak,
der zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugniss ee verwendet worden ist —
zur Deckung ihrer Unkosten zu erheben.
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Die Gebühr beträgt 30 Pfennig für 1 Kilogramm verarbeiteten Rohtabak.
Die Gebühr wird nicht erhoben für Rohtabak, den Verarbeiter, Selbst-
hersteller oder Verbraucher im Kleinmengenkauf erworben haben. Inländischer
Rohtabak gilt als im Kleinmengenkauf erworben, wenn von demselben Verarbeiter,
Selbsthersteller oder Verbraucher innerhalb einer Kalenderwoche nicht mehr als
50 Kilogramm inländischer Rohtabak und insgesamt nicht mehr als 150 Kilo-
gramm Nohtabak (inländischer und ausländischer) erworben worden sind. Für
den Erwerb von ausländischem Rohtabak im Kleinmengenkaufe bewendet es bei
den Bestimmungen des § 6 der Tabakzollordnung. Die Gebühr wird ferner nicht:
erhoben für Rohtabak, den Verbraucher. vom #einhändler E. 22 der Tabakzoll,
ordnung) erworben haben. »
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Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1917.