Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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IV. Ausnahmen 
& 10 
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette kann auf 
Antrag 
1. für Erzeugnisse, die ausschließlich Scheuerzwecken zu dienen bestimmt 
sind, Ausnahmen von den Vorschriften der / 4, 5, 
2. für fettlose Wasch- und Reinigungsmittel in Pulverform, die aus.- 
schließlich aus wasserlöslichen Stoffen hergestellt sind, Ausnahmen von 
den Vorschriften der # 7, 8 
zulassen. 
V. Strafbestimmungen 
& 1 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §# 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9 
oder den von dem Kriegsausschusse gemäß §/§N 3, 6, 9 festgesetzten Bedingungen 
zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt 
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie 
dem Täter gehören oder nicht. 
* 12 
Die Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft. Sie treten an die 
Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom 
5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1131). 
Berlin, den 19. April 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezus des Neichs-Gesetzblatte vermitteln nar die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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