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IV. Ausnahmen
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Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette kann auf
Antrag
1. für Erzeugnisse, die ausschließlich Scheuerzwecken zu dienen bestimmt
sind, Ausnahmen von den Vorschriften der / 4, 5,
2. für fettlose Wasch- und Reinigungsmittel in Pulverform, die aus.-
schließlich aus wasserlöslichen Stoffen hergestellt sind, Ausnahmen von
den Vorschriften der # 7, 8
zulassen.
V. Strafbestimmungen
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §# 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9
oder den von dem Kriegsausschusse gemäß §/§N 3, 6, 9 festgesetzten Bedingungen
zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht.
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Die Bestimmungen treten am 1. Mai 1917 in Kraft. Sie treten an die
Stelle der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung über den Verkehr mit fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln vom
5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1131).
Berlin, den 19. April 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezus des Neichs-Gesetzblatte vermitteln nar die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.