Full text : Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Requtisition.  447

und  Wolff  (598  und  599)  allgemein  diejenigen,  welche  zu  den  R.  Veranlassung
gaben,  nach  Vattel  (II.,  XVIII.  §  349)  in  erster  Stelle  die  veranlassenden  Privatpersonen
  und  selbst  dann,  wenn  ihr  Souverän  die  Justiz  verweigert  und  zum  Theil
noch  dann,  falls  sie  selbst  zur  Genugthuung  sich  bereit  erklärten.  Burchardi  (508)
will  mit  Recht  die  Entschädigungsforderung  nur  gegen  den  eigenen  Staat  gerichtet
wissen,  nimmt  aber,  was  nicht  anzuerkennen,  dessen  Rechtsverpflichtung  dazu  in
Abrede.  —  Zweck  der  R.  ist  nicht  Bestrafung  des  Gegentheils  (von  Wurm,  459,
gut  nachgewiesen),  sondern  zu  erlangende  Genugthuung.  Die  zu  gewährende  Entschädigung
  erstreckt  sich  bis  zum  Betrage  von  Schäden  und  Kosten  aus  dem  Weggenommenen
  mit  Rückgabe  eines  etwaigen  Restes  oder  Werthbetrages  (Groot  (l.  c.  ;
Wolff  (§  602];  Moser  (VIII.  502];  Vattel  '§  342|;  Phillimore  IIII.  23.).
Sowie  aber  an  der  weggenommenen  Sache  bis  zum  Betrage  der  Schäden  und  Kosten
Eigenthumnm  durch  die  bloße  Thatsache  der  Wegnahme,  wie  Groot  und  Wolff,  J.  c.,
meinen,  nicht  erworben  wird,  abgesehen  davon,  daß  eine  solche  beschränkte  Eigenthumserwerbung
  begriffswidrig  ist,  so  ist  auch  nicht,  in  Rücksicht  auf  den  auch  bei  der
Ausführung  von  R.  zu  fordernden  Rechtsgang,  einzuräumen,  daß  ein  Staat,  wie
Vattel  (§  342)  behauptet,  sich  ohne  Weiteres  der  weggenommenen  Sache  zu  seinem
Vortheil  bis  zum  gedachten  Betrage  bedienen  könne,  —  vielmehr  findet  hier  eine
Art  Pfändung  statt  (Heffter,  1.  c.)  und  muß  durch  richterlichen  Spruch  die  geübte
R.  legalisirt,  der  Betrag  der  Ansprüche  firirt  und  darf  die  Entschädigung  nur  dann
aus  dem  weggenommenen  Gute  zuerkannt  werden,  wenn  die  veranlassende  Rechtsverletzung
  nicht  sistirt  oder  etwaiger  Schaden  nicht  anderweitig  ersetzt  wurde
(Burchardi,  508;  Wildmann,  I.  193;  Heffter,  §  110).  Nach  gewährter
Genugthuung  oder  Entschädigung  cessirt  aber  die  R.  vollständig.  —  Nicht  zu  bezweifeln
  ist  es,  daß  R.  als  ein  milderes,  nur  von  in  beschränktem  Maß  nachtheilig
wirkenden  Folgen  begleitetes,  internationales  Rechtsmittel  dem  Kriege  vorzuziehen
seien,  indeß  muß  dieser  eintreten,  wenn  der  fragliche  Rechtsanspruch  streitig  ist  und
die  geübten  R.  nicht  den  gegnerischen  Staat  zur  Genugthuung  veranlaßten  (Vattel,
§  354;  Berner,  596).  Mißbraucht  werden  aber  R.,  wenn  unter  dem  Namen
derselben  Gewalt  geübt  wird,  um  einer  Unterhandlung  über  ein  diesseits  in  Anspruch
genommenes  und  jenseitig  bestrittenes  Recht  eine  entscheidende  Wendung  zu  geben
(Wurm,  484).

Lit.:  Bartolus  a  Saxoferrato,  Tractatus  represaliarum,  1354.  —  Bynkershoek,
  Quaestionum  iuris  publici  libri  duo,  1737.  —  Wurm,  Art.  Völkerrechtliche  Selbsthülfe
in  Rotteck's  Staatslex.  1843  Bd.  XIV.  —  Berner  in  Bluntschli's  Staats  Wört.B.
1864  Bd.  VIII.  Art.  Repressalien.  —  Burchardi  in  Rotteck's  Staatslex.  1865
Bd.  XII.  s.  eod.  v.  —  Mas  Latrie,  Du  droit  de  marque  ou  droit  de  représailles  au
moyen  age,  Paris  1866.  —  Die  völkerrechtlichen  Gesammtwerke  von  Groot,  Wolff  (ius
gentium),  Vattel  (éd.  1839),  J.  J.  Moser  (Versuch  des  Europäischen  Völkerrechts,  Th.  VIII.
u.  IX.  Bd.  II.)  Martens  (Ausg.  von  1796),  Klüber  (Ausg.  v.  1851),  Wildmann,
Manning,  Heffter  (gusg.  v.  1861),  Oppenheim  (1866),  Wheaton  (éém.  d.  droit
internat.,  1848),  Kent,  Phillimore  und  Twiß.  —  Repressalienfälle  s.  bei  Moser,  VIII.
503  ff.  u.  IX.  II.  527  ff.,  Phillimore,  XIII.  24  ff.,  u.  Calvo,  I.  805  ff.

A.  Bulmerinchg.

Requisition  (völkerrechtlich).  Mit  dem,  in  diesem  Sinne  angeblich  durch
Washington  in  Aufnahme  gebrachten  Ausdruck  R.,  bezeichnet  man  die  Auflage  von
Kriegsleistungen  in  Feindesland,  zu  welcher  nach  Kriegsgebrauch  die  Militärautorität
der  vordringenden  Okkupationsarmee  gegenüber  den  Bewohnern  der  besetzten  Gebiete
und  Ortschaften  als  befugt  erachtet  wird.  Sie  unterscheidet  sich  von  der  Kriegskontribution
  (s.  diesen  Art.)  dadurch,  daß  sie  nicht  eine  Geldzahlung,  sondern
Lieferungen  und  Dienstleistungen  zum  Gegenstande  hat;  und  daß  sie  nicht  nach
Willkür  auferlegt  und  bemessen  wird,  sondern  in  der  Rücksicht  auf  ein  vorhandenes,
anderweitig  nicht  zu  befriedigendes  militärisches  Bedürfniß  Motiv  und  Schranke
findet.  Ihre  landesrechtliche  Analogie  findet  die  kriegsrechtliche  R.  in  denjenigen
Militärlasten,  die  bei  eintretender  Mobilmachung  ein  Staat  seinen  eigenen  An-