Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts  vom
22.  Mai  1916  eichs-Gesetzbl.  S.  402)  wird  bestimmt:

Artikel  1
Die  Vorschristen,  im  &  10  Abs.  2  und  Abs.  3  Satz  1  der  Bekanntmachung
November  1915  (Reichs-Gesetzbl.  743)
vom  23.omher  Jl6-(Peeichd-Gesehdl.  S  —266  werden,  wie  folgt,  abgeändert.

Für  leihweise  Uberlassung  der  Säcke  darf  eine  Sackleihgebühr  bis  zu
35  Pfennig  für  50  Kilogramm  Fassung  berechnet  werden.  Werden  die  Säcke
nicht  binnen  drei  Wochen  nach  der  Lieferung  zurückgegeben,  so  darf  die  Leihgebühr
  dann  um  15  Pfennig  für  die  Woche  bis  zum  Höchstbetrage  von  2/26  Mork
erhöht  werden.

Werden  die  Säcke  mitverkauft,  so  darf  der  Preis  für  den  Sack  von
mindestens  40  Kilogramm  Fassung  nicht  mehr  als  2/05  Mark  und  für  den  Sack,
der  50  Kilogramm  oder  mehr  hält,  nicht  mehr  als  2,25  Mark  betragen.  Diese
Preise  schließen  den  Preis  für  die  Sackbänder  mit  ein.

Artikel
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  April  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts
von  Batocki

 

(Nr.  5824)  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  über  Olfrüchte  und  daraus  gewonnene
  Produkte  vom  26.  Juni  1916  Geichs-Gesetzbl.  S.  842).  Vom
20.  April  1917.

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  &  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

Im  #7  Abs.  2  der  Verordnung  über  Olfrüchte  und  daraus  gewonnene
Produkte  vom  26.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  842)  wird  als  zweiter  So
zugefügt:  -

»BeiMohnmthotterausderErntcdcöJahreölOUbenäqx
dcrAnspruchanfLiefcruugvonOlkuchanOKilogrammfükjt
100KilogrammabgelieferteOlfrüchtc«.

Verlin,dcn20.April1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  —  nur  die  Postanstallen.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerel-