Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der Vorsitzende kann im Einverständnisse mit dem zuständigen Kriegs- 
ministerium oder dem Reichs-Marineame bereits vor der Entscheidung des 
Schiedsgerichts die Uberweisung von Abschlagzahlungen veranlassen. Der Gesamt. 
betrag der Abschlagzahlungen darf den von dem Kriegsministerium oder dem 
Reichs-Marincamt als Friedenspreis bezeichneten Preis nicht übersteigen. 
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden 
vom Vorsitzenden berufen, und zwar drei auf Vorschlag des Deutschen Handels- 
tags, der vierte auf Vorschlag derjenigen amtlichen Vertreturg des Handels, in 
deren Bezirk sich die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden. Im Falle des 
Abs.2 kann der Vorsitzende diejenige amtliche Vertretung des Handels um Vorschlag der 
Beisitzer ersuchen, in deren Bezirk die Sitzung des Schiedsgerichts stattfinden soll. 
Wird zu einer Sitzung des Schiedsgerichts die Juziehung anderer als der 
zunächst berufenen Beisitzer erforderlich, so kann der Vorsitzende zur Vermeidung 
einer Vertagung oder einer erbeblichen Verzögerung des Beginns der Sitzung 
Hilfsbeisitzer zuziehen. Als Hilfsbeisitzer soll nur berufen werden, wer von dem 
Deutschen Handelstag oder in einem anderen Verfahren vor dem Schiedsgerichte 
von ciner amtlichen Vertretung des Handels als Beisitzer vorgeschlagen worden 
ist oder wer zum Nichteramte befähigt ist. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last. 
Die Kriegsministerien und das Reichs-Marineamt oder die von ihnen zu 
bezeichnenden Behörden sind, unbeschadet der Zuständigleit der Militärbefehlshaber, 
befugt, Gegenstände, die auf Grund des & 1 der Inanspruchnahme unterliegen 
lönnen, zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgt durch öffentliche Bekannt= 
machung oder durch Mitteilung an denjenigen, der die Gegenstände im Besice 
hat, sie herstellt oder bei dem sic sich unter Sollaussicht befinden. Sie tritt mit 
der öffentlichen Bekanntmachung oder mit dem Jugehen der Mitteilung oder, 
soweit sie noch nicht vorhandene Gegenstände betrifft, mit deren Entstehung in 
Kraft. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verände- 
rungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche 
Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen 
Verfügungen gleich, die im Wege der Jwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen 
zulassig, die mit Justimmung der beschlagnahmenden Stelle erfolgen. 
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände 
bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist oder bis zu einer ihm gestatteten 
Verarbeitung oder Verfügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Für die Verwahrung und Fflegliche Bebandlung der von der Veschlag- 
nahme betroffenen Gegenstände und für die durch die Beschlagnahme bewirkte 
Verfügungsbeschränkung kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden, 
soweit dies aus besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf die Dauer 
der Verwahrung oder der Verfügungsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Die 
Entschädigung ist ausgeschlossen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme
	        
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