Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 440 — 
An solchen Stellen, an denen ein gewerbsmäßiger Verkauf, von Zeitungen 
und Zeitschriften stattfindet, darf je ein Stück jeder zum Verkauf stehenden Zeitung 
oder Zeitschrift ausgehängt werden. 
3#4 
Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe in Berlin 
kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen. 
5 
Mit Gefengnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen 
der &§ 1 oder 3 zuwiderhandelt. 
*6 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 1. Juni 1917 
in Kraft. . 
Berlin, den 29. Mai 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Neichs= Gesechblates vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.