Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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ausschusses zulässig. Entgegenstehende Verfügungen sind nichtig. Den rechts- 
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Jwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
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Die Mitglieder des Uberwachungsausschusses sowie die von ihm mit der 
Wahrnehmung von Verwaltungsmaßnahmen oder Aufsichtsbefugnissen betrauten 
Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, 
die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse 
zu enthalten. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer, nachdem der 
Uberwachungsausschuß seine Zugehörigkeit zu der Gesellschaft festgestellt hat, 
1. fetthaltige Waschmittel ohne Justimmung des Uberwachungsausschusses 
herstellt; 
2. der Vorschrift des §& 3 zuwider Erzeugnisse der Gesellschaft nicht 
überläßt; ’ 
3. einer nach & 5 Abs. 1 erteilten Anweisung des Uberwachungsausschusses 
zuwiderhandelt 
4. Nohstoffe oder Halberzeugnisse, die ihm von dem lberwachungsausschuß 
oder durch dessen Vermittlung zugeteilt sind, zerstört oder beiseiteschaft 
oder darüber entgegen den Vorschriften des &7 ohne Justimmung des 
Uberwachungsausschusses verfügt. s· 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften 
des & 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Ver- 
wertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
	        
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