Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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9. von 701 bis 800 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 33 vom Hundert 
10. von 801 bis 950 Quadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 36 vom Hundert 
11. von 951 bis 1100 Ouadratmeter eingenommen hatten, er- 
fahren eine Einschränkung von 37 vom Hundert 
von 1101 bis 1250 Ouadratmeter eingenommen hatten, 
erfahren eine Einschränkung von 38 vom Hundert 
13. von 1251 bis 1400 Ouadratmeter eingenommen hatten, 
erfahren eine Einschränkung von 39 vom Hundert 
14. von 1401 bis 1 600 Ouadratmeter cingenommen hatten, 
erfahren eine Einschränkung von 42 vom Hundert 
15. über 1600 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren 
eine Einschränkung von 44,, vom Hundert E 
Die Quadratmiterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitengröße 
und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat. 
Jeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 
1 
von ihnen für den Druck der Zeitung 
er 
In Jahre 1915 verbrauchten Menge von 
maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier 
errechnet fůr einen Zeitraum von drei Moꝛaten. 
  
1. bis zu 300 Ouadratmeter beträgt, 4 vom Hundert z 273 
2. von 301 bis 450 Quadratmeter beträgt, 5 vom Hundert5 r 
3. von 451 bis 500 OQuadratmeter beträgt, 6 vom Hundert * 
4. über 500 Quadratmeter beträgt, 7 vom Hundert —5 
Jeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem 
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 
  
1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt, 4 vom Hundert 9 s 
2. von 51 bis 75 Quadratmeter beträgt, 6 vom Hundert r*r 
3. von 76 bis 100 Ouadratmeter beträgt, 8 vom Hundert# 
4. von 101 bis 125 Quadratmeter beträgt, 10 vom Hunder 
5. über 125 Quadratmeter beträgt, 12,6 vom Hundert 5*66 
2. Alle übrigen Bezieher von unbedrucktem maschinenglatten, holzhaltigen 
Druckpapier, abgesehen von Verlegern und Druckern von Druckwerken (Bücher, 
Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und 
sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen für die Zeit vom 1. Juli 
1917 bis zum 30. September 1917 nur 70 vom Hundert derjenigen Menge von 
solchem Papier beziehen und verbrauchen, die sie im Jahre 1915, berechnet auf 
einen Jeitraum von drei Monaten, bezogen haben. 
3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Ziffer 1 und 2 bezogen werden 
darf, werden Bestände an unbedrucktem maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, 
die sich auf Grund der Bestimmungen der §/ 1 bis 3 der Bekanntmachung über 
Druckpapier vom 31. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) und der des § 2 der
	        
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