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Die Vermittlungsstellen und die Kommunalverbände haben der Reichs-
kartoffelstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie sind an die Weisungen
der Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Kom-
munalverbänden gegenüber den Vermittlungsstellen ob.
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Der Kommunalverband hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines
Bezirkes eine Wirtschaftskarte nach den von der Reichskartoffelstelle zu erlassenden
Bestimmungen zu führen und der Reichskartoffelstelle und deren Beauftragten
auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden
Aufzeichnungen zu gestatten.
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung
von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung
auferlegen.
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist verpflichtet, auf
Erfordern des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und
Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach den 9/# 4, 5 oder nach
den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen aus seinem Bezirke
zu liefernden Kartoffeln rechtzeitig geliefert werden. Der Kommunalverband hat
die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die land-
wirtschaftlichen Betriebe umzulegen.
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht
rechtzeitig, so kann die Neichskartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommunal-
verbandes nach den auf Grund des & 1 Abs. 2, der 3, 5 erlassenen Bestimmungen
verbraucht werden dürfen, herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die Reichsgetreide.
stelle die Lieferung der der Bewirtschaftung der Reichsgetreidestelle unterliegenden
Erzeugnisse an den Kommunalverband einschränken oder einstellen. Die Anordnungen
der Reichskartoffelstelle und der Reichsgetreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit
der Landeszentralbehörde; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der
Präsident des Kriegsernährungsamts.
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die
Gemeinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster
Linie die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht
nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilungs-
befugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den
Berrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, soweit die Lieferung
ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt.
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