Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Vermittlungsstellen und die Kommunalverbände haben der Reichs- 
kartoffelstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie sind an die Weisungen 
der Reichskartoffelstelle gebunden. Die gleichen Verpflichtungen liegen den Kom- 
munalverbänden gegenüber den Vermittlungsstellen ob. 
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Der Kommunalverband hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines 
Bezirkes eine Wirtschaftskarte nach den von der Reichskartoffelstelle zu erlassenden 
Bestimmungen zu führen und der Reichskartoffelstelle und deren Beauftragten 
auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden 
Aufzeichnungen zu gestatten. 
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung 
von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung 
auferlegen. 
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist verpflichtet, auf 
Erfordern des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und 
Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
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Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß die nach den 9/# 4, 5 oder nach 
den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen aus seinem Bezirke 
zu liefernden Kartoffeln rechtzeitig geliefert werden. Der Kommunalverband hat 
die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die land- 
wirtschaftlichen Betriebe umzulegen. 
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht 
rechtzeitig, so kann die Neichskartoffelstelle die Mengen, die innerhalb des Kommunal- 
verbandes nach den auf Grund des & 1 Abs. 2, der &# 3, 5 erlassenen Bestimmungen 
verbraucht werden dürfen, herabsetzen. Auf ihren Antrag kann die Reichsgetreide. 
stelle die Lieferung der der Bewirtschaftung der Reichsgetreidestelle unterliegenden 
Erzeugnisse an den Kommunalverband einschränken oder einstellen. Die Anordnungen 
der Reichskartoffelstelle und der Reichsgetreidestelle erfolgen im Einvernehmen mit 
der Landeszentralbehörde; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der 
Präsident des Kriegsernährungsamts. 
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die 
Gemeinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster 
Linie die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Lieferungspflicht 
nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilungs- 
befugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den 
Berrieben gegenüber einschränken oder einstellen. 
Die Vorschriften im Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, soweit die Lieferung 
ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt. 
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