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Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und
Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten
auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Vorräte, ihre Herkunft und die
Art ihrer Verwendung zu erteilen.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts
oder von der Reichskartoffelstelle zu erlassen sind. Sie können anordnen, daß
die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpflichtungen durch
deren Vorstand zu erfüllen sind.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund der §& 2, 13 erlassenen Bestimmungen zuwider-
handelt; »
2. wer den Vorschriften im & 11 oder den auf Grund des & 11 erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandelt;
wer die Auskunft, zu der er nach &7 Abs. 3, & 15 Abs. 2 oder nach
den auf Grund des & 13 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet
ist, nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An-
gaben macht; , -
.werdchorschriftim815Abs.lzuwiderdanintrittindieRäume
oder die Besichtigung verweigert.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttem
von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird,
mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die
strafbare Handlung bezicht.
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Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit
dem gleichen Zeilpunkt tritt die Verordnung über die Preissfestsetzung bei Ent-
eignung von Kartoffeln vom 2. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 140) außer Kraft.