Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen 
die nach §# 1, 2 und 3 getroffenen Anordnungen und Bestimmungen sowie eine 
lberschreitung der in dem Verfahren nach 91 Satz 3 bestimmten Vergütung 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden. 
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Wirksamkeit tritt. 
Berlin, den 4. August 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Nostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, 9-druckt in der Reichsdruckerei.
	        
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