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zusetzen, der für den Bezirk bei Berechnung der Preise fuͤr den Weiterverkauf
9) zugrunde zu legen ist.
Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der von der Landeszentralbehörde
bestimmten Stelle und soll, soweit Preisprüfungsstellen bestehen, nur nach deren
Anhörung erfolgen.
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten auch für Gemeinden sowie für
Verbände von Kommunalverbänden und Gemeinden, denen gemäß §9 18 der Ver-
ordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) die
Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisefetten übertragen worden ist.
IV. Zuschläge
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Die liefernde Stelle (Kommunalverband oder Verteilungsstelle) darf bei
Lieferung von Landbutter außer dem Herstellerhöchstpreise (& 2) und dem im
Abs. 2 festgesetzten Unkostenbeitrage die durch die Aufbringung der Landbutter
entstehenden Unkosten bis zur Höhe des Betrags berechnen, um den der Grund-
preis oder der nach 96 4 bis 6 maßgebende Herstellerhöchstpreis für Molkerei-
butter — Handelsware I — den Herstellerhöchstpreis für Landbutter übersteigt.
Der Unkostenbeitrag, den der liefernde Kommunalverband und die Ver-
teilungsstellen berechnen, darf nicht mehr als insgesamt 5 Mark für 50 Kilogramm
betragen. 149t
Die Zuschläge für den Weiterverkauf dürfen höchstens betragen
1. für den Kommunalverband oder die Gemeinde, an welche die Lieferung
erfolgt, zur Deckung ihrer Unkosten, zu denen außer den Verwaltungs-
kosten die verauslagte Fracht, der Unkostenbeitrag gemäß & 8 Abs. 2 und
die Abgabe an die Reichsstelle für Speisefette gehören, höchstens 12 Mark
2. im Großhandel höchstssssss 5.
3. im Kleinhandel höchstens .. .. . . . . .. . . . .. .. .. . . . . ... 13 -
für 50 Kilogramm. Dabei ist an Stelle des Herstellerhöchstpreises bei Land-
butter der gemäß §& 8 berechnete Preis, bei Festsetzung eines Einheitspreises (& 7)
dieser und bei Juweisung von ausländischer Butter durch die Reichsstelle für
Speisefette der bei der Zuweisung berechnete Preis zugrunde zu legen.
Der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Zuschlag ermäßigt sich, soweit die daselbst
bezeichneten Unkosten bereits gemäß & 8 oder bei Festsetzung des Einheitspreises
berücksichtigt sind oder nicht erhoben werden.
o
Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er Mengen
von nicht mehr als 5 Kilogramm zum Gegenstande hat.
Der für den Weiterverkauf im Kleinhandel festgesetzte Höchstpreis gilt auch
beim Verkaufe durch den Hersteller, wenn er mit Zustimmung des Kommunal-
verbandes Butter in Mengen von nicht mehr als 5 Kilogramm unmittelbar
an den Verbraucher abgibt. "11 «
« Liefert die Molkerei oder der Großhändler die Butter in kleinen Packungen,
in denen sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden kann, so darf