Object: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt 
als Ehrenamt. « 
Der. Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung 
erläßt der Reichskänzler auf Vorschlag des Reichskommissars. Den Vorsitz im 
Beirat führt der Reichskommissar. 
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Soweit der Reichskommissar, seine Stellvertreter, die übrigen Beamten und 
Hilfskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs= oder 
Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Ob- 
liegenheiten, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit, zu verpflichten. 
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Wer einer von dem Reichskommissar oder von einer nach & 4 von ihm 
eingerichteten örtlichen Stelle auf Grund des § 1 der Verordnung über Elektrizität 
und Gas usw. erlassenen Bestimmung zuwiderhandelt oder wer die erforderten 
Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
( 8 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. August 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
  
Der Bezug des Neichs-Geseszblatte vermitteln n#ur die Voftunftallen. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Meichsdruckerel.
	        
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