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Die Mitglieder werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt
als Ehrenamt. «
Der. Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Geschäftsordnung
erläßt der Reichskänzler auf Vorschlag des Reichskommissars. Den Vorsitz im
Beirat führt der Reichskommissar.
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Soweit der Reichskommissar, seine Stellvertreter, die übrigen Beamten und
Hilfskräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs= oder
Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Ob-
liegenheiten, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit, zu verpflichten.
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Wer einer von dem Reichskommissar oder von einer nach & 4 von ihm
eingerichteten örtlichen Stelle auf Grund des § 1 der Verordnung über Elektrizität
und Gas usw. erlassenen Bestimmung zuwiderhandelt oder wer die erforderten
Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
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Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Der Bezug des Neichs-Geseszblatte vermitteln n#ur die Voftunftallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Meichsdruckerel.