Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzlatt

Jahrgang  1917
Nr.  155

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Julassung  von  Meßwerkzeugen  für  Flässigkeiten  zur  Eichung.  S.  747.—
Bekanntmachung  über  die  Zulassung  von  Präzisionsgewichten  aus  Eisen  zu  500  Gramm,

 

 

 

1  Kilogramm  und  2  Kilogramm  ohne  Justierhöhlung  zur  Eichung.  S.  718.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Underung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.  S.  749.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  UÜbergangsbestimmung  für  die  Neueichung  von  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten

  mit  gleichartiger  Einteilung.  S.  7406.  —  Bekanntmachung  wegen  Abänderung  der
Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1915,  belreffend  #Anderung  und  Ergänzung  der  Eichordnun
S.  750.  —  Bekanntmachung  wegen  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  15.  November  1918,
betreffend  Anderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.  S.  7850.

 

(Nr.  6020)  Bekanntmachung  über  die  Zulassung  von  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  zur
Eichung.  Vom  5.  August  1917.

Auf  Grund  des  §  19  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  349)  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission  die
nachstehenden  Bestimmungen:

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1.  Jur  Eichung  werden  zugelassen  zylindrische  Meßwerkzeuge  mit  gleichartiger
  Einteilung  (vgl.  §&  38  Nr.  3  der  Eichordnung),  deren  Maßraum  unten
durch  den  Abflußhahn  begrenzt  wird.

2.  Als  Material  für  die  Gefäße  ist  nur  durchsichtiges  Glas,  für  die
Hahnfassungen  nur  Metall  zulässig.

3.  Die  Meßgeräte  enthalten  nur  Teilabschnitte  zu  ein  Viertel  Liter,  deren
Zahl  nicht  weniger  als  zehu  und  nicht  mehr  als  zwanzig  betragen  darf.

4.  Die  Strichmarken  für  die  ganzen  Liter  müssen  länger  als  die  übrigen
und  um  etwa  den  halben  Umfang  des  Glasgefäßes  geführt  sein.  Bei  den
untersten  drei  Teilabschnitten  kommen  die  Strichmarken  in  Wegfall.  Der  Abstand
  zweier  benachbarter  Marken  darf  nicht  weniger  als  2)5  Zentimeter  betragen.
Die  Marken  für  die  ganzen  Liter  müssen  bezeichnet  sein.  Die  Bezifferung  beginnt
  mit  der  untersten  Strichmarke  für  1  Liter.

5.  Im  übrigen  gelten  für  Gestalt  und  Einrichtung  die  allgemeinen  Bestimmungen
  über  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten  im  &  40  der  Eichordnung.

6.  Die  Fehlergrenzen  betragen:  5  Kubikzentimeter  für  jede  aus  vier  aufeinanderfolgenden
  Teilabschnitten  zusammengesetzte  Maßgröße  von  1  Liter.

Reichs-Gesetbl.  1917.  172

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1917.