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Der Handel mit Wein ist vom 20. September 1917 ab nur solchen
Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe des Handels
mit Wein durch die von der Landezzentralbehörde bestimmte Stelle erteilt
worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt
Handel mit Wein getrieben haben.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf
1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse des Weinbaues;
2. Kleinhandelsbetriebe, indenen Wein nur unmittelbar an Verbraucher abgesetzt wird;
3. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Verteilung von
Wein übertragen ist, auf letzterc in den Grenzen der Ubertragung.
Neben der nach Abs. 1 erteilten Erlaubnis bedarf es zum Handel mit Wein einer
weiteren Erlaubnis nach & 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Hruteer,
mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom * Gecte 2
nicht. Bei Personen, denen nach der genannten Verordnung bereits eine Erlaubnis zum
Handel mit Lebensmitteln erteilt worden ist, gilt diese Erlaubnis als Erlauknu
im Sinne des Abs. 1, sofern sie ausdrücklich auf Wein erstreckt ist.
Die Vorschriften in ## 3 bis 5, & 6 Abs. 2 bis 4, && 7, 8 der Verord-
nung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des
Kettenhandels vom * i finden entsprechende Anwendung.
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Personen, denen nach & 5 die Erlaubnis zum Handel mit Wein erteilt ist, haben
aufschriftlichen oder gedruckten Mitteilungen, die sie im geschäftlichen Verkehre versenden,
den Tag der Erteilung der Erlaubnis sowie die Stelle zu vermerken, die die Erlaubnis
erteilt hat. 87
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Aus-
nahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1, des & 3 Satz 1, der # 4 bis 6 zulassen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im 9 2 Abs. 1, 6 3 Satz 1, & 4 oder den auf
Grund des 9§ 2 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
2. wer ohne die nach & 5 erforderliche Erlanbnis mit Wein Handel treibt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht. (9
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
bundert Mark wird bestraft, wer der Vorschrift im & 6 zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am 5. ebnter 1917 in Kraft.
Berlin, den 31. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich