Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die zuständige Behörde kann den probeweisen Ausdrusch von Getreide 
anordnen. z 
Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten (Muster 1), in welche die Ergebnisse 
bermr Feststellungen einzutragen sind. Die Ortslisten sind sofort nach Beendigung 
– der Erhebung, spätestens bis zum 10. Oktober 1917 der zuständigen unteren 
Verwaltungsbehörde einzureichen. 
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Die unteren Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Ortslisten unter 
Heranziehung geeigneter Sachverständiger nachzuprüfen und eine Jusammenstellung 
a der Ergebnisse der Ortslisten nach dem Muster 2 bis zum 20. Oktober 1917 
der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stelle einzureichen. 
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Die Landeszentralbehörden haben eine nach Bezirken der unteren Verwal- 
tungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhebung nach 
dem Muster 2 bis zum 25. Oktober 1917 der Reichsgetreidestelle und dem Kaiser- 
lichen Statistischen Amte einzureichen. 
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Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Ihnen obliegt die Herstellung und Versendung der erforder- 
lichen Drucksachen. Sie können bestimmen, daß die Erhebung nach anderen als 
den in dem Muster 1 vorgesehenen Flächen= und Gewichtsmaßen erfolgt. Sie 
bestimmen, wer als zuständige Behörde sowie als untere Verwaltungsbehörde an- 
zusehen ist. Sie können die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Früchte 
ausdehnen. 
Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernährungsamt und dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 20. September 1917 einzusenden. 
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Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich 
die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Aus- 
führung ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig 
oder unvollständig machen, oder die den nach §& 4 Abs. 2 und & 8 getroffenen 
Anordnungen nicht nachkommen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die 
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der zu ihrer Aus- 
führung ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder un- 
vollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
* 10 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 30. August 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
In Vertretung 
von Braun
	        
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