thumbs : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Durch  die  Staͤdteordnung,  der  eine  Gemeindeordnung,  auch  fuͤr  Landgemeinden,  bald
folgen  soll,  wird  die  Regulirung  eurer  innern  Verwaltungsangelegenheiten  mehr  euch

selbst  uͤberlassen.

Durch  die  Abloͤsungsgesetze  werden  die  der  Cultur  des  Landes  entgegenstehenden
Hindernisse  aus  dem  Wege  geraͤumt,  die  Beschraͤnkungen,  denen  die  Besitzer  baͤuerlicher
Grundstücke  unterworfen  sind,  beseitige,  und  den  Berechtigten  für  den  Wegfall  wohlbegründeter
  Befugnisse  Eneschädigungen  zugesichere,  die  ihnen,  ohne  die  Gerechtigkeic  zu
verleqen,  in  keinem  Falle  entzogen  werden  können,  zugleich  aber  die  Veranlassungen
zu  zahlreichen  und  kostspieligen  Processen  gehoben.

Demnächst  wird  eine  neue  Organisation  in  den  Behörden  den  Geschäftsgang  vereinfachen
  und  beschleunigen,  der  ganzen  Staaksverwalkung  mehr  Einbeit  verschaffen;  die
Behörden,  euch  näher  gebracht,  werden  sich  im  Stande  befinden,  eure  Bedürfnisse  genauer
  zu  erkennen  und  hiernach  einerseits  Gesetze  und  Einrichtungen  vorzuschlagen,  wie
sie  euren  Sitten  und  der  Volkschümlichkeic  entsprechen,  andererseits  die  bestehenden  Gesesze
  kräftiger  zu  handhaben,  und  so  wahre  bürgerliche  Freiheit,  die  zwar  freisinnige
Gesetze  und  Einrichtungen,  aber  auch  kräftigen  Schutz  verlange,  zu  beföcdern.

Vieles,  was  außerdem  zu  thun  übrig  bleibe,  wird  die  natürliche  und  nothwendige
Folge  der  neuen  Verfassung  seynn.  Namentlich  ist  eine  Umgestalcung  des  indirekten
Abgabenwesens  dringend  nothwendig  und  auch  bereics  in  der  WVorbereitung  begriffen.
Wie  aber  vor  deren  Ausführung  das  Ergebniß  der  mie  benachbarten  Staaten  bereits
obschwebenden  Verhandlungen,  das  nothwendig  einen  bedeutenden  Einfluß  auf  das  anzunehmende
  System  dußern  wird,  abgewarket  werden  muß,  so  wollen  Wir  auch,  besonders
  bei  der  Wichtigkeit  der  Sache,  bei  diesen  und  andern  Einrichtungen  zuvor  die
Stimme  der  neuen  Abgeordneken  Unsers  Volks  vernehmen.

So  beabsichtigen  Wir,  unker  dem  Schutze  des  Allmächtigen,  das  begonnene  Werk
einer  verbesserten  Staatsverwaltung  von  Schrite  zu  Schrite  mie  Ernst  und  Ruhe  weiter
zu  verfolgen  und  zu  vollenden,  bierdurch  Unsern  Landen  Ruhe,  Sicherheic,  Glück  und
Weblfahrt  zu  bereiten,  und  damic  den  Zweck  Unsers  Lebens  und  Wirkens  zu  bethätigen.

Wir  boffen  von  allen  Unsern  Dienern,  daß  sie,  ein  jeder  in  seiner  Stellung  und
seinem  Berufe,  durch  ein  richtiges  Erkennen  der  Bedürfnisse  Unsers  Volks,  durch  ein
richtiges  Erfassen  der  von  Uns  verfolgten  Regierungsgrundsätze,  durch  erhöhre  Thätigkeir,
Unsern  auf  das  Beste  des  Landes  gerichteten  Willen  befördern  und  getreulich  auoführen;
  von  allen  Unsern  Unterthanen,  daß  sie  durch  Vertrauen  in  Unsere  Absichten,  durch