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Artikel 3
Auf Geld lautende Forderungen gegen Schuldner in den Vereinigten Staaten
von Amerika, Panama, Kuba, Siam, Liberia, China und Brasilien sind anzu-
melden, sofern die Forderungen bereits vor den nachstehend angegebenen Zeit-
punkten als Geldforderungen bestanden haben: hinsichtlich der Vereinigten Staaten
von Amerika vor dem 6. April 1917, hinsichtlich Panamas vor dem 7. April
1917, hinsichtlich Kubas vor dem 10. April 1917, hinsichtlich Siams vor dem
22. Juli 1917, hinsichtlich Liberias vor dem 4. August 1917, hinsichtlich Chinas
vor dem 14. August 1917 und hinsichtlich Brasiliens vor dem 26. Oktober 1917.
Artikel 4
Auf die Anmeldung der im Artikel 3 bezeichneten Forderungen finden die
Vorschriften der Verordnung vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1400)
und die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 23. Februar 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 183) über die Anmeldung von Auslandsforderungen mit der Maß-
gabe entsprechende Anwendung, daß die Anmeldung bis zum 1. April 1918 bei der
Geschäftsstelle für Auslandsforderungen, Berlin SW61, Gitschiner Straße 97— 103,
zu erfolgen hat.
Für die im Ausland oder in deutschen Schutzgebieten ansässigen Deutschen
sowie hinsichtlich der Beteiligungen an Unternehmen in Feindesland bewendet es
bei der im Artikel 5 der Bekanntmachung vom 23. Februar 1917 zugelassenen
Anmeldung bei dem Reichskommissar zur Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen
deutsche Zivilpersonen in Feindesland.
Artikel 5
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.