Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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„&  39.  Verordnung,
den  Staatsforstdienst  betreffend;
vom  9.  Mai  1871.

Mie  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  hat  das  Finanzministerium  im  Betreff
des  Staatsforstdienstes,  unter  Wiederaufhebung  der  Verordnung  vom  27.  November
1851  (Seite  393  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851),  Folgendes
festgesetzt:

I.  Staatsforstpersonal.

&  1.  Jedem  Forstbezirke  steht,  in  unmittelbarer  Unterordnung  unter  das  Finanzministerium,
  ein  Oberforstmeister  vor,  dem  das  gesammte,  übrige  Staatsforstpersonal
des  Bezirks  untergeben  ist.  Derselbe  leitet  und  beaufsichtigt  den  gesammten  Dienst  und
den  technischen  Betrieb  in  den  Staatsforsten  seines  Bezirks,  veranstaltet  auch  von  Zeit
zu  Zeit,  in  der  Regel  mindestens  ein  Mal  im  Jahre,  Versammlungen  sämmtlicher
Reviervorstände  (s.  §  3),  in  welchen  von  ihm  selbst  oder  von  den  Reviervorständen
wichtige,  die  Forstverwaltung  im  Allgemeinen  oder  die  des  Bezirks  oder  eines  Reviers
betreffenden  Gegenstände  zur  Sprache  gebracht  und  berathen,  und  die  gemachten  Erfahrungen
  gegenseitig  ausgetauscht  werden.

Die  im  Laufe  des  Jahres  in  seinem  Bezirke  gemachten  Beobachtungen  und  darauf
zu  gründenden  Vorschläge,  sowie  die  Hauptergebnisse  der  Bezirksforstversammlungen
hat  der  Oberforstmeister  unter  Beifügung  der  dazu  gehörigen  Unterlagen  innerhalb  sechs
Wochen  nach  dem  Schlusse  jedes  Jahres  dem  Finanzministerium  in  einem  Hauptjahresberichte
  vorzutragen.

Es  sind  jedoch  die  Oberforstmeister  auch  sonst  jederzeit  berechtigt  und  verpflichtet,
ihre  Wahrnehmungen  sowie  etwaige  Anträge  oder  Bedenken  gegen  ergangene  Anordnungen
  dem  Finanzministerium  vorzutragen.

In  Behinderungsfällen  wird  der  Oberforstmeister  von  einem  Oberförster  (s.  §  3)
vertreten.  Für  einzelne  Geschäfte  und  wenn  die  Stellvertretung  nicht  über  drei  Tage
erforderlich  wird,  hat  der  Oberforstmeister  den  Stellvertreter  selbst  zu  wählen,  bei  längerer
Dauer  der  Stellvertretung  aber,  unter  Eröffnung  seiner  Vorschläge,  die  Entschließung
des  Finanzministeriums  einzuholen.

Die  Function  der  Forstinspectoren  kommt  in  Wegfall.

#&#2.  Zur  Anstellung  als  Oberforstmeister  ist  erforderlich,  daß  der  Anzustellende
mehrere  Jahre  lang  die  Stelle  eines  Oberförsters  verwaltet  habe.  Ueberdieß  wird  nach
Befinden  das  Finanzministerium  Denen,  die  zu  Oberforstmeisterstellen  berufen  werden

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Oberforstmeister.