— 73 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 20
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1918 als Kriegsjahr. S. 73. —
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen. S. 74.
(Nr. 6242) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1918 als Kriegsjahr.
Vom 21. Januar 1918.
Auf Ihren Bericht vom 19. Januar 1918 bestimme Ich:
Meine Order vom 7. September 1915 über die Anrechnung von Kriegs-
jahren aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges gilt auch für das Kalenderjahr 1918.
Denjenigen Kriegsteilnehmern, denen auf Grund der genannten Order oder der
Orders vom 24. Januar 1916 und vom 30. Januar 1917 bereits Kriegsjahre
anzurechnen sind, ist ein weiteres Kriegsjahr anzurechnen, wenn sie die Bedin-
gungen auch für das Kalenderjahr 1918 erfüllt haben.
Großes Hauptquartier, den 21. Januar 1918.
Wilhelm
Graf von Hertling
An den Reichskanzler (Reichsschatzamt)
Reichs-Gesetzbl. 1918 21
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1918.