Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6255) Bekanntmachung zur Aufhebung der Bekanntmachung über Schuhwaren vom 
23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1426). Vom 28. Februar 1918. 
Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/ 23. Dezember 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt: 
Die Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 
tritt mit dem 1. April 1918 außer Kraft. · 
Berlin, den 28. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6256) Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Vom 28. Februar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des. Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Es wird eine Reichsstelle für Schuhversorgung errichtet, der es obliegt, den 
Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung an Schuhwaren aller Art, Schuhwaren- 
bestandteilen aller Art und allen für die Schuhwarenherstellung und -ausbesserung 
geeigneten Gegenständen sicherzustellen sowie die Ausbesserung des Schuhwerkes für 
den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung zu regeln. 
§ 2 
Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist eine Behörde, die dem Reichs- 
kanzler (Reichswirtschaftsamt) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand 
und einem Beirat. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats werden 
vom Reichskanzler ernannt und abberufen. 
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung 
treffen. 
§ 3 
Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist ermächtigt, den Verkehr mit 
Schuhwaren aller Art, Schuhwarenbestandteilen aller Art sowie allen für die
	        
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