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(Nr. 6255) Bekanntmachung zur Aufhebung der Bekanntmachung über Schuhwaren vom
23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1426). Vom 28. Februar 1918.
Auf Grund des § 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/ 23. Dezember 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1420) wird folgendes bestimmt:
Die Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916
tritt mit dem 1. April 1918 außer Kraft. ·
Berlin, den 28. Februar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6256) Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung.
Vom 28. Februar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des. Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Es wird eine Reichsstelle für Schuhversorgung errichtet, der es obliegt, den
Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung an Schuhwaren aller Art, Schuhwaren-
bestandteilen aller Art und allen für die Schuhwarenherstellung und -ausbesserung
geeigneten Gegenständen sicherzustellen sowie die Ausbesserung des Schuhwerkes für
den Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung zu regeln.
§ 2
Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist eine Behörde, die dem Reichs-
kanzler (Reichswirtschaftsamt) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand
und einem Beirat. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats werden
vom Reichskanzler ernannt und abberufen.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung
treffen.
§ 3
Die Reichsstelle für Schuhversorgung ist ermächtigt, den Verkehr mit
Schuhwaren aller Art, Schuhwarenbestandteilen aller Art sowie allen für die