Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 2. Verzeichniß 
1. Zur Mitwirkung bei der Ausführung dieser Ordnung sind berufen: der aennerne 
  
  
Im Frieden. 
Im Kriege. 
A. Militärbehörden. 
1. Das zuständige Kriegsministerium (§. 3). 
2. Der preußische Chef des Generalstabs der 
Armee (§. 4). 
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden: 
a) die Eisenbahn-Abtheilung des preußi- 
schen großen Generalstabs (§. 7); 
b) die Linien-Kommissionen (§. 9), die 
der Eisenbahn-Abtheilung des großen 
Generalstabs und mit dieser dem Chef 
des Generalstabs der Armee unter- 
stellt sind; 
c) die Bahnhofs-Kommandanten (§. 10). 
Die absendenden und empfangenden 
Militärbehörden und Truppentheile sowie 
die Transportführer (§. 12). 
Die Intendanturen. 
  
1. Das preussische Kriegsministerium 
§.3. 
2. Der preussische Chef des General- 
stabs der Armee (§. 4). 
3. Der General-Inspekteur des Etappen- 
und Eisenbahnwesens (C. 5); 
ihm sind unterstellt: 
a) die Militär-Eisenbahnbehörden: 
1) der Chef des Feld-Eisenbahn- 
wesens (§. 6), 
(2) der Chef der Eisenbahn- Abthei- 
lung des preussischen grossen 
Generalstabs (§. 7), 
(3) der Chef der Eisenbahn-Ab- 
theilung des preussischen stell- 
vertretenden Generalstabs der 
Armee (§. 8), 
(4) die Linien-Kommandanturen (§.9), 
die auch den unter a (1) bis (3) 
bezeichneten Dienststellen unter- 
geben sind, 
(5) die Bahnhofs-Kommandanten 
§. 10). 
(6) die Militär-Eisenbahn-Direk-- 
tionen (s. M. E. O. II. Th. E.): 
b) der Chef des Feld-Sanitätswesens 
(§. 11). 
4. Die absendenden und empfangenden 
Militärbehörden") und Truppentheile 
sowie die Transportführer (§. 12). 
5. Die Intendanturen. 
  
B. Civilbehörden. 
1. Der Reichskanzler, und zwar nament- 
lich: 
a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 13); 
b) die Reichs-Post= und Telegraphen- 
Verwaltung (§. 14). 
In Bayern außerdem das Staats- 
ministerium des Königlichen Hauses 
und des Aeußern und die General- 
direktion der Königlichen Posten und 
Telegraphen. 
2. Die Eisenbahnverwaltungen. 
  
1. Der Reichskanzler, und zwar nament- 
lich: 
a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 13); 
b) die Reichs-Post- und Telegraphen- 
Verwaltung (F. 14). 
2. Die Eisenbahnverwaltungen. 
  
*) Ausserdem der Kaiserliche Kommissar 
und Militär - Inspekteur der freiwilligen 
Krankenpflege im Sinne der Bes. Best. zu I 
Zif. (16) des Miltrfs. 
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