— 1364 —
(53
Wenn ein Wahlvorschlag oder eine Gruppe verbundener Wahlvorschläge
weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen die über-
schüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über.
"54
Das Ergebnis der Wahl wird von dem Wahlkommissar sofort nach seiner
Feststellung unter Angabe der Jahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge und
auf jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen, sowie
der Namen der Gewählten verkündet.
In gleicher Weise wird das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch die zu
amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises bekanntgegeben.
55
Uber die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein Protokoll
nach dem als Anlage D beigefügten Vordruck aufzunehmen.
ä56
Der Wahlkommissar hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wakl zu
benachrichtigen und sie aufzufordern, sich binnen einer Woche nach Zustellung
der Nachricht über die Annahme der Wahl zu erklären.
Schweigen oder Annahme unter Vorbehalt oder Verwahrung gilt als
Ablehnung.
(57
Sämtliche Verhandlungen über die Wahlen in den Stimmbezirken und über
die Ermittlung des Wahlergebnisses werden von dem Wahlkommissar unver-
züglich der vorgesetzten Landeszentralbehörde zur Mitteilung an die verfassung-
gebende deutsche Nationalversammlung vorgelegt.
*58
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der ver-
fassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, hat die zur Ernen iung
des Wahlkommissars zuständige Behörde (& 11) unverzüglich die nach §9 21 des
Reichswahlgesetzes notwendigen Feststellungen herbeizuführen. Erforderlichenfalls
ernennt sie einen neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt.
(59
Der Wahlkommissar beruft unverzüglich den Wahlausschuß gemäß §& 49.