Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(53 
Wenn ein Wahlvorschlag oder eine Gruppe verbundener Wahlvorschläge 
weniger Bewerber enthält, als auf sie Höchstzahlen entfallen, so gehen die über- 
schüssigen Sitze auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über. 
"54 
Das Ergebnis der Wahl wird von dem Wahlkommissar sofort nach seiner 
Feststellung unter Angabe der Jahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge und 
auf jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen, sowie 
der Namen der Gewählten verkündet. 
In gleicher Weise wird das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch die zu 
amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter des Wahlkreises bekanntgegeben. 
55 
Uber die Verhandlung zur Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein Protokoll 
nach dem als Anlage D beigefügten Vordruck aufzunehmen. 
ä56 
Der Wahlkommissar hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wakl zu 
benachrichtigen und sie aufzufordern, sich binnen einer Woche nach Zustellung 
der Nachricht über die Annahme der Wahl zu erklären. 
Schweigen oder Annahme unter Vorbehalt oder Verwahrung gilt als 
Ablehnung. 
(57 
Sämtliche Verhandlungen über die Wahlen in den Stimmbezirken und über 
die Ermittlung des Wahlergebnisses werden von dem Wahlkommissar unver- 
züglich der vorgesetzten Landeszentralbehörde zur Mitteilung an die verfassung- 
gebende deutsche Nationalversammlung vorgelegt. 
*58 
Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der ver- 
fassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, hat die zur Ernen iung 
des Wahlkommissars zuständige Behörde (& 11) unverzüglich die nach §9 21 des 
Reichswahlgesetzes notwendigen Feststellungen herbeizuführen. Erforderlichenfalls 
ernennt sie einen neuen Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt. 
(59 
Der Wahlkommissar beruft unverzüglich den Wahlausschuß gemäß §& 49.
	        
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