Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—   149   —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
 Nr. 43 
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderung des Postsccheckgesetzes vom 26. März 1914. S. 149 — Bekannt- 
machung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. S. 150. — Bekannt- 
machung, betreffend Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. S. 151. 
 
 
 
 
(Nr. 6278) Gesetz, betreffend Änderung des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914. Vom 
25. März 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Das Postscheckgesetz vom 26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) wird dahin 
geändert: 
1. Im 95 Abs. 1 wird Ziffer 3 aufgehoben. 
2. An die Stelle des § 5 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
„Die Gebühren zu 1 sind vom Einzahler, die Gebühren 
zu 2 vom Auftraggeber zu entrichten.“ 
3. Der § 6 erhält folgende Fassung: 
„Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an 
die Kontoinhaber, die Sendungen dieser Ämter und Anstalten 
untereinander sowie die Briefe der Kontoinhaber an die Post- 
scheckämter werden in Postscheckangelegenheiten portofrei befördert. 
Für die Versendung der Briefe der Kontoinhaber an die Post- 
scheckämter sind besondere Briefumschläge (§ 10 Ziffer 2 dieses 
Gesetzes) zu benutzen. Werden andere Briefumschläge benutzt, so 
unterliegen die Sendungen dem gewöhnlichen Briefporto.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1918.
	        
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