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§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1918 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. März 1918.
Giegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
(Nr. 6279) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914.
Vom 25. März 1918.
Auf Grund des § 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 85) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 131) wie folgt geändert:
1.
Dem § 2 Abs.1 wird als Satz 2 hinzugefügt:
„Der Absender hat die Zahlkarte vor der Einlieferung zur Post
mit Freimarken in Höhe der Zahlkartengebühr (Postscheckgesetz § 5
Ziffer 1) freizumachen.“
2. Im § 2 Abs. X Satz 1 wird hinter dem Worte „Bestellgängen“ das
Wort „freigemachte“ eingefügt.
3. Dem § 2 wird als Abs. XIII hinzugefügt:
„Für eine bereits abgegangene Zahlkarte wird die Zahlkarten-
gebühr nicht erstattet.“
4. Im § 3 Abs. IV wird der Unterabs. 2 gestrichen.
5. Im § 4 Abs. II erhält Satz 1 folgende Fassung:
„II Die Postanstalt fertigt über die für den Kontoinhaber gleich-
zeitig vorliegenden Post- und Zahlungsanweisungen täglich eine Zahl-
karte und kürzt zu Lasten des Kontoinhabers den Gesamtbetrag um
die Zahlkartengebühr.“
6. Im § 4 Abs. III Unterabs. 1 Satz 1 werden hinter dem Worte „werden“
die Worte „nach Abzug der Zahlkartengebühr“ eingefügt.
7. Im § 4 Abs. III Unterabs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen; als Betrag ist der ein-
zuziehende Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr einzutragen.“
8. Im § 4 Abs. IV Unterabs: 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden nach Abzug
der Zahlkartengebühr dem Postscheckkonto des Absenders oder eines
Dritten mit Zahlkarte überwiesen, wenn der Absender der Sendung
eine Zahlkarte“ beifügt.“