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Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde an den bei
dem stellvertretenden Generalkommando gebildeten Feststellungsausschuß
(§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst) statt.
Die Beschwerde ist bei dem Einberufungsausschusse (§ 7 Abs. 2 desselben
Gesetzes) einzulegen, dessen Beschluß angefochten wird. Der Ein-
berufungsausschuß ist befugt, der Beschwerde abzuhelfen. Die Beschwerde
hat aufschiebende Wirkung.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Über Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Verordnung noch nicht
erledigt sind, hat nicht die beim Kriegsamt errichtete Zentralstelle, sondern der
nach Artikel 1 zuständige Feststellungsausschuß zu entscheiden.
Berlin, den 28. März 1918.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Payer
(Nr. 6286) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 28. März 1918.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendcs bestimmt:
§ 1
Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musitalien, Zeitschriften und sonstigen periodssch
erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum
30. Juni 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die
für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt
werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener
Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen: