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3. bei Erzeugnissen aus Getreide die Bezeichnung: „Erzeugnis aus Getreide“,
bei Erzeugnissen aus Hülsenfrüchten die Bezeichnung: „Erzeugnis
aus Hülsenfrüchten“,
4. bei Früchten, die zur Aussaat bestimmt sind, die Bezeichnung: „Saatgut“.
§ 2
Wer die Angaben, zu denen er nach § 1 Abs. 1 verpflichtet ist, wissentlich
unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
Wer die Angaben, zu denen er nach § 1 Abs. 1 verpflichtet ist, fahrlässig
unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es der Vorschrift im § 1 Abs. 2 zuwider
unterläßt, die vorgeschriebenen besonderen Angaben zu machen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem 10. Mai 1918 in Kraft.
Berlin, den 16. April 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
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