Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 192 — 
(Nr. 6305) Konsularvertrag 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, 
von dem Wunsche geleitet, die Konsularverhältnisse zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Osmanischen Reiche auf der Grundlage des allgemeinen Völker- 
rechts und der Gegenseitigkeit zu regeln und zu diesem Zwecke über die wechsel- 
seitige Zulassung von Konsularbeamten sowie über deren Vorrechte, Befreiungen 
und Amtsbefugnisse genauere Bestimmungen zu treffen, 
sind übereingekommen, einen Konsularvertrag abzuschließen, und haben 
demzufolge zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und 
	        
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