Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Erster Abschnitt 
Zulassung der Konsuln 
Artikel 1 
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, in den Häfen, Städten 
und Handelsplätzen seines Gebiets Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und 
Konsularagenten des anderen Teiles zuzulassen, die von diesem nach Maßgabe 
seiner Vorschriften ernannt werden. Doch bleibt es jedem Teile vorbehalten, 
hiervon einzelne Orte oder Gebietsteile auszunehmen, vorausgesetzt, daß eine solche 
Ausnahme jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig Anwendung findet. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten brauchen 
nicht Angehörige des Teiles zu sein, der sie ernannt hat. Soweit sie diesem 
Teile nicht angehören, ist vor der Ernennung das Einverständnis des anderen 
Teiles auf diplomatischem Wege einzuholen. 
Artikel 2 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können ihre 
Amtsbefugnisse in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie in den dort 
vorgeschriebenen oder herkömmlichen Formen zugelassen worden sind.
	        
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