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Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende
Bestimmungen geeinigt:
Erster Abschnitt
Zulassung der Konsuln
Artikel 1
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, in den Häfen, Städten
und Handelsplätzen seines Gebiets Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und
Konsularagenten des anderen Teiles zuzulassen, die von diesem nach Maßgabe
seiner Vorschriften ernannt werden. Doch bleibt es jedem Teile vorbehalten,
hiervon einzelne Orte oder Gebietsteile auszunehmen, vorausgesetzt, daß eine solche
Ausnahme jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig Anwendung findet.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten brauchen
nicht Angehörige des Teiles zu sein, der sie ernannt hat. Soweit sie diesem
Teile nicht angehören, ist vor der Ernennung das Einverständnis des anderen
Teiles auf diplomatischem Wege einzuholen.
Artikel 2
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können ihre
Amtsbefugnisse in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie in den dort
vorgeschriebenen oder herkömmlichen Formen zugelassen worden sind.