Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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und ihrem Wohnhaus sowie auf dem von ihnen bei dienstlichen Fahrten benutzten 
Boote aufziehen. 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln haben Anspruch auf die ihrer 
amtlichen Stellung zukommenden Ehren, insbesondere bei allen Gelegenheiten, wo 
sie ihre Regierung vertreten. 
Artikel 5 
Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein; die Landesbehörden 
dürfen unter keinem Vorwand die zu dem Archiv gehörenden Papiere einsehen 
oder mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiere müssen von den Privatpapieren 
des Beamten völlig abgesondert werden. 
Die Amts- und Kanzleiräume der Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln, 
die Berufsbeamte sind und dem Teile angehören, der sie ernannt hat, sollen jeder- 
zeit unverletzlich sein; das Gleiche gilt von dem Hause dieser Konsularbeamten für 
die Zeit, wo es von ihnen tatsächlich bewohnt wird. Die Ortsbehörden dürfen, 
soweit es sich nicht um die Verfolgung wegen eines Verbrechens oder eines nach 
den Landesgesetzen mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahre bedrohten 
Vergehens handelt, in die erwähnten Amtsräume, Kanzleiräume und Wohn- 
häuser nicht eindringen, auch in keinem Falle die dort aufbewahrten Dienst- 
papiere durchsuchen oder in Beschlag nehmen. 
Die im Abs. 2 bezeichneten Amtsräume, Kanzleiräume und Wohnhäuser 
sowie die im Artikel 4 erwähnten Boote dürfen niemals als Asyl dienen. 
Artikel 6 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sowie deren Attachés, Dol- 
metscher, Kanzler und Sekretäre, die Berufsbeamte sind und dem Teile angehören,
	        
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