Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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rechtliche Wirkung und Beweiskraft haben, als wenn sie von einem öffentlichen 
Beamten des Landes aufgenommen, bestätigt oder beglaubigt wären. Doch unter- 
liegen diese Verhandlungen und sonstigen Schriftstücke, soweit sie sich auf ein in 
diesem Lande auszuführendes Geschäft beziehen, dem Stempel und den sonstigen 
Auflagen, die dort gesetzlich vorgesehen sind. 
Artikel 16 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sowie die diplomatischen 
Vertreter können, soweit sie nach den Gesetzen ihres Landes dazu befugt sind, 
Eheschließungen von Angehörigen dieses Landes vornehmen. Diese Bestimmung 
findet keine Anwendung auf solche Eheschließungen, bei denen einer der Verlobten 
dem anderen Teile angehört. 
Von den gemäß Abs. 1 vorgenommenen Eheschließungen sollen die Kon- 
sularbeamten oder die diplomatischen Vertreter den Landesbehörden alsbald An- 
zeige erstatten. 
Artikel 17 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizckonsuln sowie die diplomatischen 
Vertreter haben das Recht, Geburten und Todesfälle von Angehörigen ihres 
Landes in den durch dessen Gesetzgebung vorgeschriebenen Formen zu beurkunden. 
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Beteiligten, von 
Geburten und Todesfällen den Ortsbehörden Anzeige zu erstatten, wird hierdurch 
nicht berührt. 
Artikel 18 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln jedes Teiles können in An- 
gelegenheiten des Familienrechts und der Geschäftsfähigkeit für die Angehörigen
	        
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