— 240 —
Artikel 25
Soweit nicht Verabredungen zwischen den Interessenten von Schiff und
Ladung entgegenstehen, wird die während der Fahrt von dem Schiffe eines vertrag-
schließenden Teiles erlittene Haverei von den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln
oder Konsularagenten dieses Teiles geregelt, wenn das Schiff einen Hafen ihres
Amtsbezirkes anläuft.
Die Regelung erfolgt jedoch durch die Landesbehörden, wenn ein Landes-
angehöriger oder der Angehörige einer dritten Macht beteiligt ist und eine güt-
liche Einigung nicht zustande kommt.
Artikel 26
Die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Teile können unter dem
Vorbehalt der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen Teiles außerdem dieselben
Amtsbefugnisse ausüben wie die Konsularbeamten gleicher Art und gleichen Ranges
der meistbegünstigten Nation.
Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 27
Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. Die
Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in Ansehung
der Zulassung der Konsuln sowie ihrer Vorrechte, Befreiungen und Amtsbefugnisse
werden durch besonderen Vertrag geregelt.