Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

(Nr. 6300) 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche über Rechtsschutz und gegenseitige 
Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, 
von dem Wunsche geleitet, in bürgerlichen Angelegenheiten den Rechtsschutz 
der Angehörigen des Deutschen Reichs in der Türkei und der Angehörigen des 
Osmanischen Reichs in Deutschland sowie die Verpflichtung der Gerichtsbehörden 
beider Länder zu gegenseitiger Rechtshilfe zu regeln, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und 
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
	        
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