Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 324 — 
(Nr. 6310) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und dem Osmanischen Reiche über die Anwendung des deutsch- 
Osmanischen Konsularvertrags vom 11. Januar 1917 auf die 
deutschen Schutzgebiete. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen 
sind übereingekommen, die Konsularverhältnisse zwischen den deutschen Schutz- 
gebieten und dem Osmanischen Reiche auf der Grundlage des allgemeinen Völker- 
rechts und der Gegenseitigkeit durch einen Vertrag zu regeln, und haben demzufolge 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen 
Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und 
Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat 
und Justitiar im Auswärtigen Amte; 
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: 
Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- 
höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und
	        
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