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zu erkennen, doch mit der Einschränkung, daß, wenn jemand die
Abstellung einer oder der anderen darin enthaltenen Constitution
agendo vel excipiendo allegirt und sich deßhalb auf eine anderweite
spätere Constitution, Reichstags-Conclusum und andere rechtsbeständige
Verordnung bezieht oder auch nur nonusum vel observantiam
in contrarium anführt und sich dabey zum Beweis der Existenz
derselben sowohl als der Reception einer neueren der älteren derogirenden
Constitution erbietet, demselben solches nicht zu verschneiden
sei; welches auch alsdann stattfindet, wenn jemand aus den Städten
sich auf das daselbst recipierte oder introducirte Magdeburgsche
Recht beziehet, in welchem Fall besonders derselbe denjenigen passum
aus demselben, den er für sich anführt, sowol quoad existentiam
als receptionem zu erweisen schuldig ist. Wobey schließlich, obgleich
die Ostpreußischen Rechte und besonders das preußische Landrecht
de anno 1721 mit diesem District in keiner Verbindung gestanden,
wir doch um so weniger Bedenken tragen, dasselbe und in
subsidium das römische Recht in den Fällen, wo die besondern Statutar-Rechte
schweigen, auch allhier pro jure subsidiario zu bestimmen,
da was in der Gegend, allwo das sächsiche Recht zu den
ältesten Zeiten angenommen gewesen, nach der von Zeit zu Zeit
erfolgten Reception des juris communis Romani aus denselben
beybehalten worden, in dem Preußischen Landrecht am vollständigsten
sich gesammelt findet.“ Weiter sind nun alle diejenigen Gesetze
und königlichen Edicte, welche künftighin gesetzliche Kraft haben
sollen, aufgeführt. Der Netzedistrict kam dabei insofern schlecht weg,
weil er nicht die Existenz und Giltigkeit eines geschriebenen polnischen
Rechtes nachweisen konnte, wovon die nächste Folge die
war, daß überall, wo die in der Herburtschen Sammlung enthaltenen
Statuten und Constitutionen nicht ausreichten, das preußische Landrecht
zur Anwendung gebracht wurde. Namentlich das Erbrecht
erfuhr auf diese Weise eine totale Umgestaltung. Während nach
polnischem Rechte die Haustöchter nicht in den Immobiliar-Besitz
succediren konnten, sondern mit Geld abgefunden werden mußten —
welche Entschädigung aber den vierten Theil der an die Brüder gefallenen
Erbschaft nicht übersteigen durfte — succedirten, nach preußischem
Landrechte die Töchter durchaus zu gleichen Theilen mit den
Söhnen. Eine andere Eigentümlichkeit des polnischen Rechtes war
das Güterrückfallrecht. Die Güter kamen nicht leicht aus dem Besitz